Allgemeinen Reisebedingungen der NordNatur Reisen GmbH

Die Reisebedingungen ergänzen die §§651 a ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und der NordNatur Reisen GmbH. Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der NordNatur Reisen GmbH zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages (im Folgenden „Vertrag“ genannt). Sie gelten nicht für Einzelleistungen und solche Leistungen, welche als vermittelte Leistungen gekennzeichnet sind. Sie sind auf der Grundlage der Empfehlung des DRV (Deutscher ReiseVerband) gemäß § 38 GWB erstellt worden und werden von Ihnen bei der Buchung anerkannt. Abweichungen in der jeweiligen Reiseausschreibung haben Vorrang. Bitte lesen Sie diese und den folgenden Text sorgfältig durch.

1) Anmeldung und Bestätigung: Abschluss des Pauschalreisevertrages
1.1) Mit Ihrer Buchung (Reiseanmeldung) bieten Sie (Reiseanmelder) der NordNatur Reisen GmbH als Reiseveranstalter (nachfolgend „der Reiseveranstalter“) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibung und etwaige ergänzende Informationen für die jeweilige Reise, soweit Ihnen diese bei Buchung vorliegen. Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Die Reiseanmeldung erfolgt durch den Reiseanmelder für alle Personen, die vom Reiseanmelder als Reisende in der Reiseanmeldung angegeben werden. Der Reiseanmelder hat für alle Vertragsverpflichtungen der in der Buchung angegebenen Reisenden wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Reiseanmelder eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (per Email oder auf Wunsch auf Papier) übermitteln.

1.2) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das der Reiseveranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseanmelder dem Reiseveranstalter innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Zusage oder durch Leistung der Anzahlung erklärt.

1.3) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 ff BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

1.4) Bei Buchung im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Reiseanmelder wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.
b) Dem Reiseanmelder steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotene Vertragssprache ist Deutsch.
d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird der Reiseanmelder darüber informiert und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Reiseanmelder dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
f) Dem Reiseanmelder wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischen Weg bestätigt. (Eingangsbestätigung)
g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ begründet seitens der Reiseanmelders/Reisenden keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters zustande, die der Reiseveranstalter dem Reiseanmelder auf einem dauerhaften Datenträger (per Email oder auf Wunsch auf Papier) übermittelt.

1.5) Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden unverzüglich nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises (siehe Ziffer 2) zugesandt. In der Regel etwa 21 Tage vor Reiseantritt. Bitte informieren Sie uns rechtzeitig, wenn Sie Ihre erforderlichen Reiseunterlagen 14 Tage vor Reiseantritt bzw. bei kurzfristigen Buchungen innerhalb der mitgeteilten Frist noch nicht erhalten haben.

2) Bezahlung
Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9.1 genannten Grund abgesagt werden kann. Stornogebühren sind immer sofort fällig. Für bestimmte Leistungen gelten abweichende Restzahlungsbedingungen, welche gesondert im Angebot gekennzeichnet sind.

Leisten Sie die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und Sie mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.

Ihre Zahlungen können wie folgt abgewickelt werden:

a. Kreditkarte: Der Anzahlungsbetrag des Reisepreises wird sofort nach Vertragsabschluss von Ihrer Kreditkarte abgebucht. Etwa 4 Wochen vor Reiseantritt erfolgt die Abbuchung des Restbetrages von Ihrer Kreditkarte. Ist ein Einzug von der Kreditkarte zum Fälligkeitszeitpunkt nicht möglich, darf der Reiseveranstalter dadurch entstehende tatsächliche Mehrkosten verlangen. Es werden folgende Kreditkarten akzeptiert: Visa, MasterCard.

b. Überweisung: Die Anzahlung muss in jedem Fall so rechtzeitig unter Angabe der Rechnungsnummer auf das Ihnen angegebene Bankkonto überwiesen werden, dass sie innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, die Restzahlung 28 Tage vor dem Reisetermin bei uns eingeht.

Bei kurzfristigen Buchungen (7 oder weniger Tage bis Reisebeginn) und bei speziellen Reiseleistungen, bei denen die vorstehend aufgeführten Fristen nicht eingehalten werden können, ist eine Zahlung nur mit Kreditkarte möglich.

3) Leistung und Umfang
Grundlage des Angebotes und Umfang der Leistung ergeben sich aus der Reiseausschreibung und den ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reiseanmelder/Reisenden bei Buchung vorliegen oder durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reiseanmelder/Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden. Nebenabreden können mündlich oder schriftlich erfolgen und werden durch den Reiseveranstalter bestätigt.

4) Leistungsänderungen
4.1) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs, Hotelwechsel), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die nicht vom Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind in dem Rahmen gestattet, soweit diese Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

4.3) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von Ihren besonderen Vorgaben, die Inhalt des Reisevertrags geworden sind, sind Sie berechtigt, innerhalb einer von uns gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten. Nach Ablauf der bestimmten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung als angenommen. Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 4.2 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

4.4) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

5) Rücktritt durch den Reisenden vor Reiseantritt / Rücktrittspauschale
5.1) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Rücktritts-, Umbuchungs- und Änderungserklärungen sind grundsätzlich formlos möglich und müssen an die nachfolgend angegebene Adresse des Reiseveranstalters gerichtet werden. Es wird dem Reisenden empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, sofern der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

5.3) Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. den Anspruch unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird wie folgt berechnet:

a) Pauschalreisen / Einzelleistungen
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises,
ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,
ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 65% des Reisepreises,
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises,
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt (no-show) 90% des Reisepreises.

b) Flug, Schiff, Eisenbahn, Bus, Veranstaltungen (z.B. Konzerttickets)
Bis 35 Tage vor Reisebeginn bzw. vor Ticketausstellung gelten die Stornobedingungen unter 5.3.a).
Ab 34 Tage vor Reisebeginn bzw. nach erfolgter Ticketausstellung 100%.

5.4) Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

5.5) Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.6) Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Mehrkosten, die durch den Eintritt eines Dritten tatsächlich gegenüber Leistungsträgern entstehen, werden gesondert berechnet, vgl. Ziffer 7.

5.7) Bitte beachten Sie, dass im Reisepreis keine Reiserücktrittsversicherung enthalten ist. Dem Reisenden wird der Abschluss einer entsprechenden Reiseversicherung empfohlen, welche die Stornokosten im Falle eines Reiserücktritts vor der Reise bzw. eines Nichtantritts der Reise oder die eventuellen Mehrkosten bei einem Reiseabbruch beinhaltet.

5.8) Abweichend von Ziffer 5.2 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6) Umbuchung
Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart und des Ortes der Rückreise (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, so entstehen dem Reiseveranstalter in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt seitens des Reisenden. Daher werden die Kosten in gleicher Höhe berechnet, wie sie sich zum Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben hätten. Es kommt die Staffelung gemäß Ziffer 5.3 zur Anwendung, mindestens wird jedoch eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50 fällig.

7) Ersatzteilnehmer
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter (Ersatzperson) in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der Reise teilnimmt. Der Reiseveranstalter berechnet für die Umbuchung eine Pauschale in Höhe von EUR 50, wobei evtl. höhere Kosten von Transportgesellschaften (Flug, Schiff, Eisenbahn, Bus, Mietwagen) gesondert berechnet werden können, insbesondere nach Ausstellung der Tickets. Dem Reisenden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei. Der Reiseveranstalter behält sich vor, statt der Pauschale einen höheren Schaden nachzuweisen.
Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

8) Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9) Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Das gesetzliche Recht des Reiseveranstalters und des Reisenden, gemäß §651h BGB eine Kündigung wegen unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bleibt durch die nachstehenden Bedingungen unberührt.

9.1) Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann bis 28 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er in der jeweiligen Reiseausschreibung sowie in der Reisebestätigung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und diese Zahl sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird der Reiseveranstalter den Reisenden davon in Kenntnis setzen. Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, dem Reisenden die Rücktrittserklärung schnellstmöglich zukommen zu lassen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

9.2) Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der Reiseveranstalter aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

10) Aufhebung des Vertrages wegen unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
Zur Aufhebung des Reisevertrages aufgrund von unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände wird auf die gesetzliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 651 h verwiesen, die wie folgt lautet:

10.1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Abweichend [...] kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

10.2) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten, wenn der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er dies unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

11) Beschränkung der Haftung
11.1) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

11.2) Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden oder solche der sexuellen Selbstbestimmung sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

11.3) Möglicherweise über die in Ziffern 11.1 und 11.2 hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von den Beschränkungen unberührt.

11.4) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- oder Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

11.5) Die Haftung des Beförderers bei Beförderungen von Reisenden auf See unterliegt im Falle des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden, dem Verlust oder der Beschädigung von Gepäck, dem Verlust oder der Beschädigung von Wertsachen sowie bei Reisenden mit Mobilitätseinschränkung bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See.

12. Mitwirkungspflichten des Reisenden
Der Reiseveranstalter steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger sowie die Richtigkeit der Reisebeschreibung ein. Eine Haftung für Angaben in Fremdprospekten (Orts-, Hotelprospekte etc.) kann der Reiseveranstalter nicht übernehmen.

12.1) Abhilfe und Mitwirkungspflichten des Reisenden
Sollte die Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Unbeschadet der vorrangigen Leistungspflicht des Reiseveranstalters ist der Reisende dabei zur Mitwirkung verpflichtet. Der Reisende ist verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Insbesondere ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich und unmittelbar bei der örtlichen Reiseleitung (siehe Reiseunterlagen) oder per Telefon, Fax, Email bei dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Reiseveranstalter wird unverzüglich alles unternehmen, den Reisemangel zu beheben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, falls die Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Reisemangel anzuzeigen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, stehen dem Reisenden weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB zu.

12.2) Fristsetzung vor Kündigung des Vertrages
Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art nach § 651 l BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat der Reisende dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

12.3) Gepäckverlust / Gepäckverspätung
Bei Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend diese unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigungen binnen 7 Tagen und bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzuzeigen.

12.4) Reiseunterlagen
Die Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) werden grundsätzlich etwa 21 Tage vor Reisebeginn, bei kurzfristigen Buchungen erforderlichenfalls innerhalb von 24 Stunden erstellt. Der Versand der Reiseunterlagen erfolgt in der Regel per E-Mail (oder auf Ihren Wunsch auch gerne in gedruckter Form) direkt an den Reiseanmelder. Der Reisende hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

13) Geltendmachung von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2 - 7 BGB hat der Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber geltend zu machen. Dem Reisenden wird empfohlen, seine Ansprüche unverzüglich nach Reiseende beim Reiseveranstalter geltend zu machen. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Verspätungen von Reisegepäck im Rahmen einer Flugbeförderung gelten besondere Fristen. Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Verspätungsschäden binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu melden.

14) Verjährung
Ansprüche des Reisenden aus dem Reisevertragsrecht (§§ 651a ff BGB) verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes.

15) Reiseschutz / Versicherungen
Jeder Teilnehmer ist für seinen Versicherungsschutz selbst verantwortlich. Bitte beachten Sie, dass im Reisepreis keine Reiserücktrittsversicherung enthalten ist. Dem Reisenden wird der Abschluss einer entsprechenden Reiseversicherung empfohlen, welche die Stornokosten im Falle eines Reiserücktritts vor der Reise bzw. eines Nichtantritts der Reise oder die eventuellen Mehrkosten bei einem Reiseabbruch beinhaltet. Ferner wird empfohlen, eine Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflicht-Versicherung abzuschließen. Informationsmaterial und ein entsprechendes Angebot erhalten Sie beim Reiseveranstalter.

16) Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
16.1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Staatsangehörige des Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige Botschaft oder das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

16.2) Für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften ist ausschließlich der Reisende verantwortlich. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

16.3) Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung schuldhaft zu vertreten hat.

17) Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens („Black List“)
Aufgrund der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sowie sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, hat er den Reisenden zu informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich über den Wechsel zu informieren. Die so genannte "Black List" ist u.a. auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

18) Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1.) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

18.2) Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

18.3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

19) Außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren
Der Reiseveranstalter ist nicht dazu verpflichtet, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass die NordNatur Reisen GmbH nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, wird auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr verwiesen.

20) Datenschutz
Die personenbezogenen Daten des Kunden werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle personenbezogenen Daten werden nach deutschen und europäischen Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung der NordNatur Reisen GmbH.

21) Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Veranstalter
NordNatur Reisen GmbH
Martinstraße 13
57462 Olpe
Telefon: 02761 941 88 40
Fax: 02761 941 88 49
Email: info@nordnatur-reisen.de

Firmensitz und Amtsgericht
Firmensitz Olpe
Martinstraße 13, 57462 Olpe
Amtsgericht Siegen HRB 10684

Geschäftsführer:
Holger Harnischmacher, Andreas Uhrlandt

Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE300629006

Kundengeldabsicherer: R+V Allgemeine Versicherung AG: Raiffeisenplatz 1; 65189 Wiesbaden; Tel. +49 (0) 611 533-5859, E-Mail ruv@ruv.de.

Stand: 01.07.2018